Erstellt am 10. März 2016
Alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen einen Schuldner stellen können, sind Insolvenzgläubiger (siehe auch § 38 InsO).
Alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen einen Schuldner stellen können, sind Insolvenzgläubiger (siehe auch § 38 InsO).