Selbstständige

Insolvenzverfahren bei Schulden aus einer Selbständigkeit

Grundsätzlich fallen alle Personen, die derzeit wirtschaftlich selbstständig tätig sind – ob freiberuflich, als Gewerbetreibende oder als Kleinunternehmen – unter das Regelinsolvenzverfahren.

Neben Privatpersonen können aber auch ehemals Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen unter das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen. Dieses wird von dem Inso- Gericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter geprüft.

Als überschaubar gelten Ihre Vermögensverhältnisse, wenn Sie weniger als 20 Gläubiger und keine oder nur geringe Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (rückständige Sozialversicherungsbeiträge/ Steuern) haben.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde 1999 mit der neuen Insolvenzordnung eingeführt, um überschuldeten Personen eine Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang und ein Leben ohne Schulden zu ermöglichen. Am Ende des Verfahrens nach insgesamt 36 Monaten können Ihnen dann die verbleibenden Verbindlichkeiten erlassen werden.

Für die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ist ein formloser Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht notwendig. Sie erhalten dann vom Gericht eine Frist, innerhalb derer Sie ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse darlegen müssen.

Der VfK e.V. Sulingen im Landkreis Diepholz leistet auch Hilfestellung bei einem Regelinsolvenzverfahren.

Wir führen auch Insolvenzplanverfahren durch, um die Insolvenz vorzeitig zu beenden und auch deliktische Handlungen zur Erledigung zu bringen!

 

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