Erstellt am 10. März 2016
Zeitraum nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In diesem Zeitraum sind die pfändbaren laufenden Einkünfte an den Treuhänder abgetreten; der Schuldner hat die Obliegenheiten gem. § 295 InsO zu erfüllen.