Vorechtsbereich

Erstellt am 10. März 2016

Unterhaltsgläubiger und Geschädigte aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung können auch in den so genannten Vorrechtsbereich pfänden (§ 850d ZPO bzw. § 850f Abs. 2 ZPO). Somit ist also eine Pfändung auch in den eigentlich unpfändbaren Bereich möglich.Der Vorrechtsbereich ist die Differenz zwischen dem nach der Pfändungstabelle unpfändbaren Einkommen und dem Betrag, der zum unbedingt notwendigen Lebensunterhalt des (Unterhalts)Schuldners notwendig ist. Den Betrag des notwendigen Lebensunterhaltes setzt dass Gericht auf Antrag des (Unterhalts)Gläubigers fest. In der Regel orientieren sich die Vollstreckungsgerichte dabei am Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 770 ¤ für nicht Berufstätige bzw. 890 ¤ für Berufstätige).

Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger verdient 1.500 ¤ netto und hat eine Unterhaltspflicht. Pfändbar sind nach der aktuellen Pfändungstabelle (Stand: 01.07.2005) 72,05 ¤. Das unpfändbare Einkommen beträgt also 1.428,– ¤. Nach der Düsseldorfer Tabelle müssen 890,– ¤ für den Lebensunterhalt verbleiben. Die Differenz 1.428 ¤ – 890 ¤ = 538 ¤ stellen den Vorrechtsbereich dar. Diesen Betrag kann der Unterhsltsgläubiger zusätzlich zum pfändbaren Betrag bekommen.Pfändet bereits ein normaler Gläubiger, erhält er den pfändbaren Betrag (hier 72,05 ¤) und der Unterhaltsgläubiger den Vorrechtsbetrag (hier: 538,– ¤)