Vollstreckungsschutz im Strafvollzug

Erstellt am 10. März 2016

Der Vollstreckungsschutz ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Demnach ist alles das, was zu einem menschenwürdigen Leben unerlässlich ist, nicht pfändbar. Dazu gehört eine einfache Ausstattung der Wohnung ebenso, wie ein Teil vom Lohn. Auf Antrag, kann dem Schuldner über das bereits festgelegte Mass hinaus ein Betrag belassen werden wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Solche besondern Bedürfnisse sind allein durch die Strafverbüßung nicht gegeben. Sie können jedoch im Einzelfall vorliegen, um z. B. nach längerer Inhaftierung die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Bei der Entscheidung muss das Gericht die Bealnge des Gläubigers mit denen des Schuldners abwägen. Ein pauschaler Vollstreckungsschutz nach Haftentlassung existiert nicht.