Sachpfändung

Erstellt am 10. März 2016

Die Pfändung ist ein Mittel der Zwangvollstreckung. Ihr Umfang wird von der Höhe der Forderungen aus dem Schuldtitel einschließlich der Kosten der Vollstreckung bestimmt. Dinge des täglichen Bedarfes (Waschmaschine, Bett, Haus- und Küchengeräte) sind nicht pfändbar, um den Schuldner ein Existenzminimum zu erhalten (§ 812 ZPO). Bei den im Haushalt vorhandenen Wertgegenständen ist immer zu beachten, dass ein neuer Fernseher, der groß und teuer ist, ein pfändbarer Gegenstand werden kann, wenn der zu erwartende Versteigerungserlös im Verhältnis zur geltend gemachten Forderung steht (siehe auch § 811 ZPO).