Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2011

Erstellt am 10. März 2016

Der Betrag, der einem nach Anwendung der Pfändungstabelle zum Lebensunterhalt bleibt, nennt man Pfändungsfreigrenze (siehe Pfändungsrechner). Die Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht angehoben werden, wenn einem durch die Pfändung nicht mindestens der Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. SGB XII (sog. Hartz-IV-Gesetze) bleibt oder der Schuldner besondere persönliche oder berufliche Aufwendungen hat (§ 850f Abs. 1 ZPO).

Im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht ist der Nachweis des sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB II von großer praktischer Bedeutung, um bei Pfändungen in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO (wegen laufender Unterhaltsansprüche) bzw. nach § 850f Abs. 2 ZPO (wegen deliktischer Schadensersatzansprüche) den notwendigen Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Schuldners und seiner Haushaltsangehörigen bzw. Unterhaltsberechtigten sicherstellen zu können. Hingegen spielt die Reduzierung des pfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO in der Praxis keine große Rolle mehr; die im Jahre 2002 nachhaltig erhöhten Pfändungsfreibeträge decken das Existenzminimum doch weitestgehend ab. Auch ist die Pfändungstabelle nun von Gesetzes wegen alle zwei Jahre an die Entwicklung des Grundfreibetrages nach dem Einkommensteuergesetz anzupassen. Dabei steht die nächste Überarbeitung der Pfändungstabelle zum 01.07.2011 an;

der geschützte pfandfreie Betrag wird von 985,15 auf 1.028,89 ¤ ansteigen, was einer Erhöhung um 4,4% entspricht.