Obliegenheiten

Erstellt am 10. März 2016

Obliegenheiten sind (Mitwirkungs)pflichten des Schuldners, die zwar nicht einklagbar sind, aber bei Verstößen rechtliche Nachteile nach sich ziehen. In der Insolvenz des Schuldners bestehen zahlreiche Obliegenheiten (§§ 295, 296 InsO) § 295 InsO . Bei einem Verstoß gegen Sie kann auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.