Nachlassinsolvenz

Erstellt am 10. März 2016

Mit der Annahme des Erbes werden außer dem Vermögen auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers geerbt, also z.B. auch Schulden aus einem Kredit. Der Erbe haftet für die Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Hat man die Ausschlagung des Erbes verpasst (6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls), kann man die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragen. Dadurch wird Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass selbst beschränkt (§ 1975 BGB), mit der Folge, dass man wenigstens aus dem eigenen Vermögen nichts mehr zahlen muss. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald man Kenntnis von der Überschuldung des Erbes hat (§ 1980 BGB). Im Nachhinein ist dies sonst nicht mehr möglich. Reicht der Nachlass nicht einmal aus, die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, kann man noch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) einlegen. Dann kann der Erbe die Gläubiger auf die Nachlassgegenstände verweisen und muss diese den Gläubigern herausgeben.