Lohn- und Gehaltspfändung

Erstellt am 10. März 2016

Lohn- und Gehaltspfändungen erfolgen der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber. Grundsätzlich können auch mehrere Gläubiger Lohn- und Gehalt pfänden. Es erhält jedoch immer nur der Gläubiger, der zuerst die Pfändung hat zustellen lassen, den gesamten pfändbaren Betrag. Erst wenn der erste Gläubiger bezahlt (im Fachjargon: befriedigt) wurde, erhält der nächste Gläubiger den vollen pfändbaren Betrag. Eine Ausnahme bilden die sog. Unterhaltsgläubiger. Auf Beschluss des Vollstreckungsgericht erhalten sie parallel Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen (sogenannten Vorrechtsbereich). Die Höhe des pfändbaren Lohnanteiles richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten. Einige Bestandteile des Lohns sind nicht (z.B. Urlaubsgeld) oder nur teilweise pfändbar (z.B. Überstundenzuschläge). Wie hoch ihr persönlicher Pfändungsbetrag ist, können Sie mit unserem Pfändungsrechner ausrechnen.