Hemmung der Verjährung

Erstellt am 10. März 2016

Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht einbezogen. Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB). Die Hauptgründe für eine Hemmung der Verjährung findet man in den §§ 203 – 208 BGB. Die wichtigsten aus Sicht eines Schuldners sind dabei die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen mit dem Gläubiger, bei Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren) und bei Stundungsvereinbarungen.