Grundbuchblatt

Erstellt am 10. März 2016

Jedes Grundstück, welches in privatem Eigentum steht, muss grundsätzlich im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: (I: Eigentümer; II: Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden).