Gläubigerbegünstigung

Erstellt am 10. März 2016

§ 68 InsO bestimmt: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Dem Gläubigerausschuss, der entweder vom Insolvenzgericht eingesetzt wird oder von der Gläubigerversammlung gewählt wird, sollen gem. § 67 Abs. 2 InsO die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Wenn nicht unerhebliche Forderungen von Arbeitnehmern bestehen, soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer Mitglied des Gläubigerauschusses sein.