Gemeinschaftseigentum

Erstellt am 10. März 2016

Bezeichnung für das Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, das allen Wohnungseigentuemern gemeinschaftlich gehört und dessen Nutzung durch die Gemeinschaft geregelt ist (z. B. Grund und Boden, Treppenhaus, Waschküche, Strom- und Wasserleitungen). Miteigentum, Sondereigentum, Teilungserklärung.