Freigabeantrag

Erstellt am 10. März 2016

Im Falle der Pfändung des Girokontos ist es erforderlich, für wiederkehrende Einkünfte (wie z.B. Arbeitseinkommen) muss einen sog. Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen, damit man wieder über den pfändungsfreien Betrag verfügen kann. Falls innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Freigabeantrag nicht gestellt wurde, ist ein Pfändungsschutz für das aktuelle Guthaben nicht mehr möglich! Die Bank wird es unwiderruflich an den Gläubiger überweisen. Für den Lebensunterhalt muss dann notfalls Arbeitslosengeld II beantragt werden.