Erinnerung

Erstellt am 10. März 2016

Mit der so genannten Vollstreckungserinnerung kann vor der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Er ist immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will, wenn er also geltend machen will, dass das Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder der Gläubiger behauptet, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen. Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat. Sie ist nicht fristgebunden.