Erbbaurecht

Erstellt am 10. März 2016

ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden; in der Praxis wird häufig eine Zeit von 99 Jahren gewährt. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen.