Düsseldorfer Tabelle

Erstellt am 10. März 2016

Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel alle zwei Jahre an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird jedoch faktisch von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt.Die -Düsseldorfer Tabelle- besteht aus zwei Teilen: Der Kindesunterhalt wird im ersten Teil geregelt. Hier kann man ablesen wie hoch der Kindesunterhalt je nach Einkommen und Kindesalter ist. Im zweiten Teil werden Richtlinien für die Berechnung des Unterhalts aufgestellt (z.B. wie das Einkommen zu ermitteln ist, welche Abzüge vorgenommen werden können usw.). Dieser zweite Teil gilt sowohl für den Kindes- wie für den Ehegattenunterhalt. Hier hat jedes Oberlandesgericht inzwischen eigene -Unterhaltsrichtlinien- aufgestellt, die ganz unterschiedlich ausfallen können. (Übersicht hier)Ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle galt bis zum 31.12.2007 noch die so genannte -Berliner Tabelle-. Lebten der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte in den -neuen Bundesländern-, galt diese zusätzlich als eine Art Vortabelle. Sie ergänzte die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle nach unten. Die Berliner Tabelle ist seit dem 01.01.2008 aufgehoben, seitdem gilt bundeseinheitlich die Düsseldorfer Tabelle.