Drittschuldnererklärung

Erstellt am 10. März 2016

Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Inhalt sind, dass er erklärt, dass die gepfändete Forderung (auf Auszahlung des Lohns bzw. Gehalts, also nicht die Forderung des pfändenden Gläubigers) tatsächlich besteht und ob bereits andere Pfändungen bzw. Abtretungen vorliegen, die vorrangig bedient werden müssen. Zur Reihenfolge bei Pfändungen und Abtretungen.