Beschlagnahme

Erstellt am 10. März 2016

Zwangsmittel im Strafverfahren. Durch die Beschlagnahme wird eine sichergestellte Sach in amtliches Gewahrsam genommen. In der Regel Gegestände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Sie dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Bestimmte Gegenstände können nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden, für sie bestehen sog. Beschagnahmeverbote (u.a. für vertrauliche schrifltiche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten und Rechtsanwälten).Die Beschlagnahme wird normalerweise durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug jedoch durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung ist dann das Vorliegen eines Anfangsverdachts, d.h. also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Vermutungen genügen nicht. Rechtsgrundlage § 94 StPO