Aussergerichtlicher Einigungsversuch

Erstellt am 10. März 2016

Der Außergerichtliche Einigungsversuch (AEV) ist ein vorgeschriebener Bestandteil beim Verbraucherinsolvenzverfahren. Bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt werden kann, muss zunächst eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern versucht werden. Erst wenn diese gescheitert ist, kann der Antrag gestellt werden. Das Scheitern muss von einer geeigneten Person (z. B. Rechtsanwalt) oder Stelle (Schuldnerberatungsstelle) bescheinigt werden.