Erstellt am 10. März 2016
Auch Erlass oder Forderungsverzicht. Vertraglicher endgültiger Verzicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers (Hauptforderung, Kosten und Zinsen).
Auch Erlass oder Forderungsverzicht. Vertraglicher endgültiger Verzicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers (Hauptforderung, Kosten und Zinsen).