Erstellt am 10. März 2016
Als zweiter Teil des vereinfachten Mahnverfahrens wird der Vollstreckungsbescheid vom Gläubiger beim Amtsgericht beantragt und dem Schuldner zugestellt. Legt dieser keinen Widerspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid ein rechtskräftiger Titel. Näheres siehe unter: Mahnverfahren, vereinfacht.