Unterhaltsvorschuss

Erstellt am 10. März 2016

Eigentlich ist der Unterhaltspflichtige für die Zahlung des Unterhaltes zuständig. Zahlt dieser den Unterhalt nicht, dann tritt der Staat an seine Stelle. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält. Der Staat – in Form des jeweiligen Jugendamtes- wird sich wiederum die gezahlten Gelder vom Unterhaltspflichtigen einfordern. Genaue Auskünfte über den Unterhaltsvorschuss, deren Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen gibt die Broschüre Unterhaltsvorschuss vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.