Nullplan

Erstellt am 10. März 2016

ist eine Form des Angebots im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach der Insolvenzordnung. Wegen seines geringen, unpfändbaren Einkommens ist der Schuldner nicht in der Lage ein konkretes Zahlungsangebot zu unterbreiten. Es wird dann lediglich das zukünftig pfändbare Einkommen zur anteiligigen Verteilung an die Gläubiger angeboten (sog. flexibler Nullplan). Der Nullplan hat in der Regel keine Aussichten auf Erfolg, er wird von der überwiegenden Mehrzahl der Gläubiger abgelehnt. Ein Mustervorschlag findet sich hier: Mustervorschlag Flexible Rate nach § 850c ZPO.