Erstellt am 10. März 2016
ist ein schuldrechtlicher Anspruch eines Gläubigers gegen eine Person (Schuldner, z.B. auf Zahlung des Kaufpreises, Zahlung von vereinbarten Darlehensraten o.ä. Das Gegenstück zur Forderung ist die Verbindlichkeit. Der Anspruch kann notfalls durch Klage und/oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.