Durchhalteprämie

Erstellt am 10. März 2016

Vier Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Wohlverhaltensperiode muss der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner 10% und ab dem fünften Jahr 15% der an ihn gegangenen Beträge an den Schuldner wieder zurückführen. Dadurch soll eine gewisse Motivation des Schuldners gefördert werden (§ 292 Abs. 1 Satz 4 InsO).