Drittwiderspruchsklage

Erstellt am 10. März 2016

Ein Dritter, der glaubt, dass er durch die Zwangsvollstreckung in einem materiellen Recht (z.B. Eigentum) beeinträchtigt wird, kann sich mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen. Der häufigste Fall ist der, dass der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfänden will, der jemand anderes (Ehefrau, Freund, Leasingbank) gehört. In diesem Fall muss der Dritte die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einlegen, um den Gegenstand wieder zurück zu erhalten. Eine Frist für die Klageeinreichung besteht nicht, ist der gepfändete Gegenstand jedoch verwertet (versteigert), ist keine Klage mehr möglich.