Darlehen

Erstellt am 10. März 2016

ist ein Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und- nehmer. Der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung des Betrages zuzüglich der vereinbarten Zinsen und Kosten des Darlehens (§ 488 BGB). Das Schuldrecht im BGB unterscheidet dabei u.a. zwischen Überziehungskrediten (§493 BGB) und Verbraucherdarlehensverträgen (§491 BGB). Auch Finanzierungshilfen (z. B. Leasing, Teiluahlungsgeschäfte, § 499 BGB) mit Verbrauchern und Ratenlieferungsverträge (§505 BGB) werden vom Darlhensrecht im BGB umfasst.