Aussonderung

Erstellt am 10. März 2016

Gehört in der Insolvenz ein Gegenstand, den der Insolvenzverwalter in Beschlag genommen hat, nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldnders, so kann der Eigentümer die Aussonderung, also die Herausgabe aus der Insolvenzmasse verlangen. Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten. (§47 InsO). Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Praktisch bedeutsam ist das Aussonderungsrecht vor allem für Sachen, die noch nicht bezahlt sind und somit noch unter Eigentumgsvorbehalt stehen. Um die Sache zu erhalten, muss der Eigentümer beim Insolvenzverwalter einen schrifltichen Antrag mit entsprechenden Nachweisen stellen. Dieser prüft dann, ob ein Aussonderungsrecht besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Anspruchssteller klagen.