Aufrechnung

Erstellt am 10. März 2016

Wechelseitige Tilgung zweier Forderungen durch gegenseitige Verrechnung. Voraussetzung ist, dass die Forderungen gleichartig, gegenseitig fällig und gültig sind. (§ 387 ff. BGB)In der Praxis ist ein häufiger Fall der Aufrechnung der, dass die fälligen Raten für ein Arbeitgeberdarlehen mit dem Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers gegeneinander aufgerechnet werden. Regelmäßig rechnet auch das Finanzamt auf, z. B. KFZ-Steuern mit einer Lohnsteuererstattung.